Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Bluetrac AG (nachfolgend „Bluetrac“) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Produkte. Sie gelten als vereinbart mit der Annahme des offerierten Angebots von Bluetrac durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung von Bluetrac durch den Kunden. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen von Bluetrac.
1.2 Dienstleistungen
Die Bluetrac AG (nachfolgend Bluetrac) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen von Veranstaltungs- & Medientechnik für Events und AV-Installationen.
1.3 Vertragsbedingungen
Die AGB des Kunden bzw. solche Vertragsbedingungen, auf welche der Kunde in irgendeiner Form verweist, sind nur anwendbar bei schriftlicher Zustimmung von Bluetrac. Diesfalls gelten sie ausschliesslich für den betreffenden Vertrag.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Vertrag
Ein Vertrag zwischen Bluetrac und ihrem Kunden kommt durch dessen beidseitige Unterzeichnung zustande. Vertragsänderungen oder -Ergänzungen müssen immer schriftlich vereinbart werden.
2.2 Kostenvoranschlag
Soweit Bluetrac einen Kostenvoranschlag erstellt hat, kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der Kunde diesen Kostenvoranschlag und die vorliegenden AGB unterzeichnet und beide Dokumente per Post, E-Mail (digital signiert) an Bluetrac übermittelt.
3. LEISTUNGEN VON BLUETRAC
3.1 Leistungsinhalt und Leistungsumfang
Die Leistungen von Bluetrac sind im Vertrag mit dem Kunden bzw. im Kostenvoranschlag umschrieben. Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen gelten nur, sofern beide Parteien diesen schriftlich zugestimmt haben.
3.2 Sorgfaltspflicht
Bluetrac erbringt ihre Leistungen sorgfältig unter Beachtung der Interessen des Kunden.
3.3 Rechtliche Zulässigkeit
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von Bluetrac zu erbringenden Leistungen trägt der Kunde.
3.4 Weitere Leistungserbringer (Dritte)
Über den Beizug und die Auswahl von weiteren Leistungserbringern (Subunternehmen, Lieferanten, Künstler usw.; nachfolgend Dritte) entscheidet ausschliesslich Bluetrac. Sie berücksichtigt dabei soweit möglich allfällige Wünsche des Kunden. Bluetrac schliesst die Verträge mit Dritten in ihrem Namen ab.
3.5 Beschaffungen
Bei Beschaffungen (z.B. Dienstleistungen Dritter) handelt Bluetrac in ihrem Namen.
3.6 Termine und Fristen
Termine und Fristen, die Bluetrac bekannt gibt, beruhen auf sorgfältiger Planung. Sämtliche Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern Bluetrac sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Bluetrac verschiebt Termine und verlängert Fristen nur in begründeten Fällen, so namentlich dann, wenn höhere Gewalt oder andere von ihr nicht zu vertretende Umstände eine termin- bzw. fristgerechte Leistungserfüllung verunmöglichen. Eine Verzögerung, welche der Kunde zu vertreten hat, berechtigt Bluetrac zu einer Entschädigung der durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten.
3.7 Änderungen der Leistungen
3.7.1 Änderungswünsche des Kunden
Der Kunde teilt Bluetrac Änderungswünsche gegenüber den vereinbarten Leistungen möglichst frühzeitig mit. Bluetrac orientiert den Kunden über allfällige Auswirkungen und unterbreitet ihm eine Offerte für die gewünschten Änderungen. Bluetrac schätzt die Folgekosten (wie z.B. allfälliger Schadenersatz für von ihr bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten) in der Grössenordnung ab und gibt sie dem Kunden zusammen mit einer neuen / ergänzenden Offerte bekannt. Die Änderungen werden nur ausgeführt, wenn der Kunde die Offerte innerhalb einer von Bluetrac festgelegten Frist schriftlich annimmt. Die Annahme der Offerte bewirkt die Genehmigung der mit der Änderung verbundenen Folgekosten sowie – sofern eine Kostenpauschale vereinbart wurde – eine entsprechende Anpassung dieser Kostenpauschale (bzw. der betreffenden Vergütungspositionen).
Der Kunde bezahlt die bereits angefallenen Aufwendungen und Auslagen von Bluetrac sowie von beigezogener Dritter in jedem Fall vollumfänglich. Verzichtet der Kunde auf die Ausführung der Änderung, so hat Bluetrac Anspruch auf Entschädigung für die Ausarbeitung der Änderungswünsche.
3.7.2 Änderungen durch Bluetrac
Für wesentliche Änderungen gegenüber den vereinbarten Leistungen holt Bluetrac die Zustimmung des Kunden ein. Wesentlich sind ausschliesslich Änderungen, welche den Umfang der von Bluetrac geschuldeten Leistungen verringern und/oder sich gesamthaft durch Mehrkosten von mindestens 10% der vereinbarten Vergütung auswirken. Sofern eine Kostenpauschale vereinbart wurde, führt die Zustimmung des Kunden zu einer entsprechenden Anpassung der Kostenpauschale (bzw. der betreffenden Vergütungsposition). Minderkosten bewirken keine Anpassung der Kostenpauschale (bzw. der betreffenden Vergütungsposition). Vorbehalten bleibt das Recht von Bluetrac, Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer von ihr nicht zu vertretender Umstände zu ändern oder nicht zu erbringen (z. B. ein Projekt abzusagen). Dem Kunden stehen diesfalls keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu. Bluetrac ist berechtigt, unwesentliche Änderungen ihrer Leistungen von sich aus vorzunehmen, dies unter Orientierung des Kunden.
4. VERGÜTUNG
4.1 Kostenvoranschlag
Der Kunde bezahlt eine Vergütung nach Massgabe der mit Bluetrac getroffenen Vereinbarung bzw. des von ihm durch Unterzeichnung und Rücksendung an Bluetrac genehmigten Kostenvoranschlags. Sämtliche Vergütungspositionen lauten auf Schweizer Franken und verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben.
4.2 Vergütung nach Aufwand
Bluetrac stellt ihre Leistungen nach effektivem Aufwand zu den mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen in Rechnung, soweit im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vorgesehen ist.
4.3 Kostenpauschale
Eine vereinbarte Vergütung gilt nur dann als Kostenpauschale, wenn Bluetrac dies ausdrücklich schriftlich so erklärt. Eine Kostenpauschale (bzw. die darin enthaltenen Vergütungspositionen) wird aus den folgenden Gründen angepasst:
– Mehrkosten infolge notwendiger Änderungen; als notwendige Änderungen gelten Änderungen
infolge höherer Gewalt oder anderer nicht von Bluetrac zu vertretenden Umständen, insbesondere infolge neuer gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und Auflagen, gerichtlichen und polizeilichen Weisungen. Der Vertragsabschluss gilt als Stichtag;
– Mehrkosten infolge Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat;
– Mehrkosten infolge Änderungswünsche des Kunden;
– Mehrkosten infolge Änderungen durch Bluetrac, welchen sofern wesentlich der Kunde zugestimmt hat;
– Mehrkosten infolge Weisungen des Kunden, dass bestimmte Dritte beizuziehen sind, welche Bluetrac akzeptierte trotz ihres Rechts, ausschliesslich über Beizug und Auswahl von Dritten zu entscheiden;
– Mehrkosten infolge bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbarer Umstände.
4.4 Akontozahlungen
Innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss leistet der Kunde eine erste Akontozahlung über 50% der vereinbarten Vergütung. In der Folge leistet der Kunde entsprechend den Rechnungsstellungen durch Bluetrac weitere Akontozahlungen bis 90% der vereinbarten Vergütung. Der Zahlungseingang (und nicht das Überweisungsdatum) ist für die Feststellung der fristgerechten Zahlung massgebend. Soweit eine fristgemässe Zahlung ausbleibt, ist Bluetrac nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Bluetrac ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr für jeden Tag zu verlangen, um den die Zahlung verspätet ist, sowie die Erstattung aller mit der Eintreibung ihrer Vergütung verbundenen Kosten zu fordern (inkl. sämtlicher Rechtsverfolgungskosten).
4.5 Definitive Vergütung
Die definitive Vergütung leistet der Kunde nach Massgabe der Schlussabrechnung. Die vorstehende Bestimmung betreffend Verzugsfolgen gilt sinngemäss. Bei Massgabe einer Kostenpauschale liegt keine Kostenüberschreitung vor, wenn die (gegebenenfalls angepasste) Kostenpauschale per Saldo sämtlicher Vergütungspositionen nicht überschritten wird. Mehraufwendungen bei der einen Vergütungsposition können entsprechend mit Minderaufwendungen bei einer anderen Vergütungsposition kompensiert werden.
5. INFORMATIONSPFLICHTEN
Bluetrac und der Kunde zeigen einander frühestmöglich sämtliche Umstände schriftlich an, die Auswirkungen auf eine vertragsgemässe Erfüllung der Leistungspflichten haben können.
6. BEANSTANDUNGEN DES KUNDEN
Der Kunde macht Beanstandungen der von Bluetrac und/oder von dieser beigezogenen Dritten erbrachten Leistungen oder der dafür in Rechnung gestellten Vergütung unverzüglich schriftlich und begründet geltend, ansonsten die Leistungen bzw. die Rechnung als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt gelten.
7. HAFTUNG UND VERSICHERUNG
7.1 Haftung
7.1.1 Haftung durch den Veranstalter (Kunde)
Nach Schweizer Recht haftet stets der Veranstalter (Kunde) bei Haftpflichtforderungen von Teilnehmenden.
7.1.2 Haftung durch Bluetrac
Bluetrac haftet für eigens verursachte Schäden, die aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Kunden entstehen, soweit sie diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung wird weggebunden. Namentlich ist eine Haftung von Bluetrac ausgeschlossen für Schäden:
– aufgrund der Vorgabe des Kunden, einen bestimmten Dritten beizuziehen, welche Bluetrac akzeptierte trotz ihres Rechts, ausschliesslich über Beizug und Auswahl von Dritten zu entscheiden, soweit der Schaden auf diese Vorgabe zurückzuführen ist;
– aufgrund von Weisungen des Kunden, auf welchen dieser trotz Abmahnung von Bluetrac beharrte, sowie aufgrund von Weisungen, welche der Kunde direkt an Dritte erteilt;
– aufgrund von Leistungen Dritter, die in einem Vertragsverhältnis zum Kunden stehen.
Bluetrac übernimmt keine Haftung für irgendwelche Verluste oder Diebstähle zu Lasten des Kunden.
7.1.3 Haftpflichtforderungen bei Sachschäden
Bei Mieter- oder Sachschäden haftet grundsätzlich der Verursacher, sofern dieser ermittelt werden kann. Falls der Verursacher nicht eindeutig ermittelt werden kann oder der Veranstalter den eindeutigen Verursacher nicht belangen will, haftet der Veranstalter selber.
7.1.4 Haftpflichtforderungen bei Personenschäden
Im Falle eines Personenschadens wird der Unfall jeweils über die Unfallversicherung der betroffenen Person abgewickelt. Die Unfallversicherung der betroffenen Person behält sich das Recht vor, Regress auf die Haftpflichtversicherung des Veranstalters (Kunde) zu nehmen bzw. auf die Versicherung von Bluetrac bei einem Fehlverhalten des Organisators.
7.2 Versicherung
7.2.1 Haftpflichtversicherung des Veranstalters
Der Kunde verpflichtet sich mit der Auftragserteilung an Bluetrac zum Abschluss bzw. zur Ergänzung einer eigenen Haftpflichtversicherung mit Event-Zusatz. Bluetrac übernimmt keine Haftpflichtversicherung für Dritte (Kunden). Der Veranstalter sendet eine Versicherungsbestätigung an Bluetrac. Solange die Versicherung mit Event-Zusatz nicht durch den Kunden abgeschlossen ist, ruhen die Leistungspflichten von Bluetrac.
8. VERTRAULICHKEIT
Bluetrac und ihr Kunde verpflichten sich sowie ihre Erfüllungsgehilfen, alle Tatsachen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag vertraulich zu behandeln, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Vertragsabschluss zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Vorbehalten bleiben:
– eine gesetzliche Pflicht oder eine behördliche bzw. gerichtliche Anordnung zur Offenlegung von Informationen
– das Recht von Bluetrac, den Kunden als Referenz zu erwähnen.
9. URHEBERRECHTE
9.1 Urheberrecht
Das Urheberrecht an sämtlichen durch Bluetrac für den Kunden geschaffenen Werken bleibt bei Bluetrac. Das Recht zur Nutzung dieser Werke steht dem Kunden erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung zu. Der Endkunde darf das Werk nur im Zwecke der vereinbarten Leistung und zur vereinbarten Dauer nutzen. Ohne schriftliche Zustimmung darf das Material nicht verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Die Konditionen für weitere Nutzungsrechte sind vertraglich (schriftlich) zu regeln.
9.2 Lizenz zur Nutzung
Der Endkunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Endkunden an Dritte oder an den Auftraggeber – sofern dies nicht dieselbe Partei ist – wie für Eigenwerbung.
9.3 Weiterverwendung
Konzepte, Rohdateien, Projektdateien, Entwürfe usw. dürfen nicht weiterverwendet werden und müssen auf Aufforderung zurückgegeben bzw. gelöscht werden. Bluetrac muss das genannte Material weder herausgeben, zeigen oder aufbewahren. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, relevant eine Nutzungslizenz zu bezahlen.
10. VERTRAGSENDE
10.1 Vertragskündigung
Der Vertrag zwischen Bluetrac und dem Kunden endet mit der vollständigen Erfüllung. Er kann sowohl von Bluetrac als auch vom Kunden jederzeit gekündigt bzw. widerrufen werden.
10.2 Stornierung
Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Stornierung) verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Auftragshöhe, zu folgender Staffelung:
– bis zu 8 Monaten vor dem Event = 60% der vereinbarten Auftragssumme,
– bis zu 5 Monaten vor dem Event = 80% der vereinbarten Auftragssumme,
– ab 4 Monate vor dem Event = 100% der vereinbarten Auftragssumme.
Bereits erbrachte Vorschussleistungen werden nicht zurückerstattet. Leistungen beigezogener Dritter müssen vollumfänglich vom Kunden übernommen werden.
10.3 Schadensersatz
Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes, z.B. wegen entgangener Gewinne, durch Bluetrac bleibt vorbehalten. Als vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Kunden gilt auch, wenn ein Anlass, der Gegenstand des Vertrages ist, infolge von Bluetrac nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt oder vorzeitig abgebrochen wird.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Verhältnis zwischen Bluetrac und Kunde
Das Verhältnis zwischen Bluetrac und dem Kunden ist rein vertraglicher Natur. Die Parteien beabsichtigen in keiner Weise, mit dem Vertragsschluss eine einfache Gesellschaft oder ein anderes gesellschaftsrechtliches Verhältnis einzugehen.
11.2 Änderungen der AGB und der übrigen Vereinbarungen
Bluetrac behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB vor. Änderungen und Ergänzungen der übrigen Vereinbarungen zwischen Bluetrac und dem Kunden erfolgen nach vorheriger Absprache und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11.3 Rechtsnachfolge und Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Parteien übertragen die Rechte und Pflichten aus ihrem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger. Im Übrigen darf der Kunde Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Bluetrac nur nach deren vorgängiger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
11.4 Verrechnungsverbot
Der Kunde darf Forderungen gegenüber Bluetrac nur zur Verrechnung bringen, wenn Bluetrac hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
11.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen Vereinbarungen zwischen Bluetrac und dem Kunden ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses insgesamt davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den vorliegenden AGB sowie den übrigen Vereinbarungen zwischen Bluetrac und dem Kunden ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Hinwil.